Beschlüsse:

 

a)  --

 

 

b1) Gegenüber dem Vorentwurf wird im Entwurf des BBP 49 auf die Festsetzung von Bereichen ohne Ein- und Ausfahrten und ohne Zugangsmöglichkeiten sowie die Festsetzung einer durchgängigen Hecke auf öffentlichem Grund südlich der gesamten Sudetenstraße verzichtet.

 

 

b2) Der Stadtrat wird die Verbindung zum Kreisel an der Ansbacher Straße (Flur Nr. 2560) schnellst möglich ausbauen.

 

b3) Um mögliche Emissionen von der geplanten Wohnnutzung auf die bestehende Nachbarbebau-

ung noch weiter zu begrenzen, wird gegenüber dem Vorentwurf des BBP 49 im geplanten WA keine Ausnahme im Sinne des §4 Abs 3 Bau NVO zugelassen und damit die Errichtung von möglicherweise störenden Betrieben des Beherbergungsgewerbes, sonstigen nicht störenden Gewerbetrieben, Anlagen der Verwaltung und Gartenbaubetrieben ausgeschlossen.

  

b4) Der Stadtrat beschließt den BBP 49 dergestalt zu ändern, dass die Ringstraße im westlichen 

      Bereich jeweils in einem Wendehammer endet und der westliche Nordsüdast damit entfällt. Der

      Planer hat bis zur nächsten Sitzung einen entsprechenden Vorschlag vorzulegen. Damit entfällt

      Das Problem der Straßenbäume entlang der östl. Grenze von Flur Nr. 2727.

 

b5) Es wird ein 50 cm breiter Streifen an der östlichen Baugebietsseite in öffentlicher Hand behalten,

      um die Bewirtschaftung der angrenzenden Felder bis zu deren Grenze weiterhin zu ermöglichen.

 

b6) Der Stadtrat stimmt den formulierten Beschlussvorschlägen laut Anlage Abwägungsprotokoll zu.

 

 

c)  Der Stadtrat billigt den vom Ingenieurbüro Topos vorgelegten Planentwurf mit integriertem

     Grünordnungsplan (21.03.2022), die Textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan (21.03.22),

     die Begründung mit integriertem Umweltbericht (28.03.2022) sowie die spezielle

     artenschutzrechtlichen Prüfung (03.08.2021) mit den oben beschlossenen Änderungen und

     beschließt die öffentliche Auslegung

     gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher   

     Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

 

 

Die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB ist öffentlich bekannt zu geben.

 

Die Behörden, die sonstigen Träger öffentlicher Belange, Bürger mit Einwendungen sowie die Nachbargemeinden sind von den gefassten Beschlüssen zu unterrichten und über Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung zu informieren.

 

Das Bauamt wird beauftragt die Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

 

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