Beschluss: Mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 3, Anwesend: 18

Beschluss:

 

Der Stadtrat beschließt die Änderung des § 13 (1) Satz 1 BGS-WAS mit folgendem Wortlaut:. „Der Verbrauch wird jährlich zum 31.12. abgerechnet“ und die Änderung des § 13 (2) Satz 1 mit folgendem Wortlaut: „Auf die Gebührenschuld sind zum 15.05., 15.08. und 15.11. jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten.“

 

Diese Änderung tritt zum 01.12.2022 in Kraft.

 

 

Der Stadtrat beschließt die neuen Gebühren nach Alternative 2, somit einer höheren Grundgebühr und einer Einleitungsgebühr von 1,96 €/m3.

 

§ 9a (2) BGS-WAS erhält folgende Fassung:

Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss für Hauptzähler und Nebenzähler bis 4,0 m³/h jährlich 72,00 €, bis 10,0 m³/h jährlich 180,00 €, bis 16,0 m³/h jährlich 288,00 €, bis 25 m³/h jährlich 450,00 €, bis 63 m³/h jährlich 1.134,00 €, bis 100,0 m³/h jährlich 1.800,00 €, über 100,0 m³/h jährlich 3.600,00 €.

 

§ 10 (1) BGS-WAS erhält folgende Fassung:

Die Verbrauchsgebühr wird nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung
entnommenen Wassers berechnet. ²Die Gebühr beträgt ab dem 01.01.2023 1,96 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.

 

§ 17 (1) BGS-WAS erhält folgenden Wortlaut: „Diese Satzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft“